OGH 10ObS136/92 (RS0073059)

OGH10ObS136/9215.12.1992

Rechtssatz

Der Versicherte hat keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre.

Normen

ASVG §131
ASVG §135 Abs1
GSVG §85 Abs2
GSVG §96 Abs2
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28

10 ObS 136/92OGH15.12.1992

Veröff: SZ 65/159 = EvBl 1994/2 S 25 = SSV-NF 6/142

10 ObS 252/94OGH23.11.1994

Veröff: SZ 67/215

10 ObS 2296/96mOGH05.11.1996

Beisatz: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/248

10 ObS 176/97yOGH02.12.1997

Beis wie T1

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998
10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Auch; Beis wie T1 nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T2)<br/>Beisatz: Die Behandlung muss, sofern in Österreich eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit besteht, dem jeweiligen österreichischen Standard entsprechen. (T3)

10 ObS 95/01wOGH22.05.2001

Auch; nur: Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Es ist der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten, höhere Kosten einer medizinischen Heilbehandlung, die dadurch anfallen, dass sich der Leistungsberechtigte aus Gründen seiner eigenen Sphäre (zB private Urlaubsreise) oder über dienstlichen Auftrag im Interesse des Dienstgebers im Ausland befindet, zu ersetzen. (T5)

10 ObS 182/08zOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Dem Versicherten wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) zuerkannt. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/67

10 ObS 166/10zOGH01.03.2011

Auch

10 ObS 20/12gOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 57/16dOGH07.06.2016

Auch

10 ObS 72/19iOGH25.06.2019

Beis wie T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00136_9200000_003

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