OGH 5Ob137/92 (RS0034395)

OGH5Ob137/9210.11.1992

Rechtssatz

Die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG läßt eine Abweichung von der Norm des § 1478 ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.

Normen

ABGB §1478
MRG §27 Abs3

5 Ob 137/92OGH10.11.1992

Veröff: EvBl 1993/91 S 384 = JBl 1993,526

5 Ob 1088/92OGH10.11.1992

Vgl

5 Ob 1503/93OGH02.02.1993

Vgl auch; nur: Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist. (T1) Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für die in § 1480 ABGB geregelten Fällen. (T2) Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)

3 Ob 238/16wOGH13.12.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzugszinsen aus Kindesunterhalt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00137_9200000_001

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