OGH 7Ob1618/92 (RS0070245)

OGH7Ob1618/9215.10.1992

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
RAO §34 Abs3 Z1

7 Ob 1618/92OGH15.10.1992
2 Ob 13/02dOGH28.01.2002

nur: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. (T1)

1 Ob 198/02bOGH30.09.2002

nur: Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. (T2)<br/>Beisatz: Der mittlerweilige Stellvertreter, der seine Funktion kraft eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts ausübt, verwaltet das in den Nachlass fallende Unternehmen des verstorbenen Rechtsanwalts als Sondervermögen. Die Forderung aus dem Anderkonto fällt, jedenfalls solange die durch den Zweck der Kanzleiliquidierung gebotene Bindung dieses Treuguts andauert, nicht in die Verfügungsgewalt der Erben. (T3)<br/>Veröff: SZ 2002/126

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB01618_9200000_001

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