Normen
JN §66
10 ObS 58/92 | OGH | 15.09.1992 |
9 Ob 22/00a | OGH | 02.03.2000 |
nur: Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. (T1) Beisatz: Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. (T2); Veröff: SZ 73/43 |
5 Ob 235/03z | OGH | 13.01.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 |
7 Ob 199/06z | OGH | 23.10.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 85/09z | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN).(T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_001
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