OGH 7Ob578/92 (RS0032150)

OGH7Ob578/929.7.1992

Rechtssatz

Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung.

Normen

ABGB §1351
ABGB §1357

7 Ob 578/92OGH09.07.1992

Veröff: ÖBA 1993,315 = JBl 1993,456

8 Ob 2082/96aOGH28.03.1996

Auch; nur: Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. (T1) Veröff: SZ 69/85

8 Ob 180/97xOGH30.10.1997

nur T1; Beisatz: Der Bürge ist daher an einen Verzicht des Hauptschuldners auf weitere Geltendmachung einer Gegenforderung gebunden. (T2)

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für solche, die geltend zu machen der Hauptschuldner unterlassen hat. (T3); Veröff: SZ 2011/127

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00578_9200000_001

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