Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, wie etwa jenes zur Aufrechnung, können vom Bürgen allein nicht geltend gemacht werden (Gamerith in Rummel ABGB2, § 1351 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2, § 1351 Rz 11). Dem Bürgen ist es verwehrt, die Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen (JBl 1992, 391 = ÖBA 1992, 660 mit insoweit zustimmender Glosse P. Bydlinsky; 1 Ob 598/92). Der Bürge ist daher denknotwendig auch an den dem Gläubiger erklärten Verzicht des Hauptschuldners auf weitere Geltendmachung einer im Verfahren eingewendeten Gegenforderung gebunden, zumal ihm Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld nur in dem Umfang offen stehen wie dem Hauptschuldner selbst (JBl 1993, 456; SZ 69/85).
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