OGH 8Ob180/97x

OGH8Ob180/97x30.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B***** Ges.m.b.H.,***** vertreten durch Dr.Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, wegen S 400.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.April 1997, GZ 1 R 52/97s-128, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, wie etwa jenes zur Aufrechnung, können vom Bürgen allein nicht geltend gemacht werden (Gamerith in Rummel ABGB2, § 1351 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2, § 1351 Rz 11). Dem Bürgen ist es verwehrt, die Schuldtilgung mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung herbeizuführen (JBl 1992, 391 = ÖBA 1992, 660 mit insoweit zustimmender Glosse P. Bydlinsky; 1 Ob 598/92). Der Bürge ist daher denknotwendig auch an den dem Gläubiger erklärten Verzicht des Hauptschuldners auf weitere Geltendmachung einer im Verfahren eingewendeten Gegenforderung gebunden, zumal ihm Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld nur in dem Umfang offen stehen wie dem Hauptschuldner selbst (JBl 1993, 456; SZ 69/85).

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