OGH 15Os43/92 (RS0096905)

OGH15Os43/922.7.1992

Rechtssatz

Der OGH hält an seiner bereits in der Entscheidung vom 14.09.1989, 13 Os 42/89 (= EvBl 1990/25) ausgesprochenen Auffassung fest, daß es zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO genügt, wenn der Privatankläger innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen (gegen einen oder mehrere bekannte Tatverdächtige) gestellt hat; eines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung oder eines Strafantrages (im Gerichtshofverfahren) bzw eines Strafantrages (im bezirkgsgerichtlichen Verfahren) innerhalb dieser Frist bedarf es hiefür nicht.

Normen

StPO §46 Abs1

15 Os 43/92OGH02.07.1992

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00043_9200000_001

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