Rechtssatz
Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.
2 Ob 539/93 | OGH | 26.08.1993 |
Beisatz: Es spielt auch keine Rolle, dass in verschiedenen Entscheidungen des OGH bloß zum Ausdruck kommt, das erwähnte rechtliche Feststellungsinteresse müsse auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in jenen Fällen gelten, in denen mit Gerichtsbeschluss eine Grundrechtsverletzung begangen wurde (vergleiche etwa RZ 1991/85), weil der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz auf die besonderen Umstände des diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltes abgestellt wurde, Grundrechtsverletzungen aber nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können, sondern vor allem und in erster Linie mit Maßnahmen verbunden sind, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden (vergleiche EvBl 1993/33). (T1) Veröff: SZ 65/92 = EvBl 1993/33 S 167 |
2 Ob 2215/96s | OGH | 05.09.1996 |
nur: Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T2) Veröff: SZ 69/202 |
2 Ob 347/97m | OGH | 20.11.1997 |
Auch; Beisatz: Auch Zwangsmaßnahmen unterliegen noch nach der Beendigung der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. (T3) |
7 Ob 186/06p | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter im Sinne des § 7 Abs 2 HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T4); Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus § 15 Abs 4 HeimAufG. (T5) |
4 Ob 210/09z | OGH | 23.02.2010 |
Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt dafür trotz Beendigung der Unterbringung aufrecht (6 Ob 238/99i). (T7) |
3 Ob 142/10v | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_0020OB00512_9200000_001
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