OGH 3Ob514/92 (RS0048911)

OGH3Ob514/9210.6.1992

Rechtssatz

Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. Eine das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens beschränkende (einfachgesetzliche) Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 MRK angeführten Zwecks geeignet ist und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht.

VfGH 22.06.1989, G 142/88, G 168/88; Veröff: ZfRV 1990,215 (Henrich)

Normen

ABGB §177 Abs1 B
MRK Art8 IV3g

3 Ob 514/92OGH10.06.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,699 (Pichler)

1 Ob 515/93OGH20.04.1993

Vgl auch; nur: Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht. (T1) Veröff: JBl 1994,114 (Pichler) = ÖA 1994,28

Bsw 36812/97EGMR24.04.2003

Vgl; nur: Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. (T2); nur: Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. (T3); nur: Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken, sind durch Art 8 Abs 2 MRK gedeckt. (T4)

8 Ob 47/09hOGH29.09.2009

Auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00514_9200000_003

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