OGH 3Ob32/92 (RS0000249)

OGH3Ob32/9229.4.1992

Rechtssatz

Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muss aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müsste, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels.

Normen

EO §7 Aa
EO §349

3 Ob 32/92OGH29.04.1992

Veröff: RZ 1994/7 S 19

3 Ob 90/14bOGH21.08.2014

Auch

3 Ob 75/17aOGH04.07.2017

Auch

3 Ob 231/18vOGH23.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00032_9200000_001

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