OGH 10ObS22/92 (RS0084817)

OGH10ObS22/927.4.1992

Rechtssatz

"Entsprechende Vertragspartner" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nicht nur Vertragsärzte, sondern auch Krankenanstalten, insbesondere auch Ambulatorien, in denen Krankenbehandlung in Form ärztlicher Hilfe geleistet wird.

Normen

ASVG §131 Abs1

10 ObS 22/92OGH07.04.1992

Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) = SSV-NF 6/41

10 ObS 292/91OGH26.05.1992
10 ObS 235/03mOGH18.10.2005

Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von einem Wahlarzt eine Leistung erbracht wird, die in der entsprechenden Honorarordnung für die Vertragsärzte nicht vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten die von der Klägerin konkret benötigte ärztliche Hilfe als Sachleistung nur in Vertragseinrichtungen, nicht aber bei freiberuflich tätigen Ärzten zur Verfügung gestellt. Da der Kostenerstattungsanspruch gemäß §131 Abs1 ASVG mit jenem Betrag begrenzt ist, der bei Inanspruchnahme der „entsprechenden" Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall der Kostenerstattungsanspruch mit den Aufwendungen der Beklagten für die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung begrenzt. (T2)

10 ObS 23/22pOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Mangels vertraglicher Tarifvereinbarungen nach § 148 Z 10 ASVG nicht jedoch Krankenanstalten, die über den Landesgesundheitsfonds finanziert werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00022_9200000_005

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