OGH 8Ob507/92 (RS0083832)

OGH8Ob507/9226.3.1992

Rechtssatz

Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).

Normen

ZustG §8 Abs2

8 Ob 507/92OGH26.03.1992
10 Ob 2148/96xOGH11.06.1996

nur: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (T1) Beisatz: Oder wenn die Anwendung der Vorschrift des § 8 ZustellG (Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) der ausländischen Prozeßpartei mit Rechtsbelehrung bekannt gemacht wurde. (T2)

2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

Vgl aber; Beisatz: Hier aber „bisherige Abgabestelle“ einer polnischen Staatsangehörigen im Inland. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00507_9200000_001

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