OGH 7Ob521/92 (RS0005493)

OGH7Ob521/925.3.1992

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit muss befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, dass auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedarf es dagegen nicht.

Normen

EO §390 IVA

7 Ob 521/92OGH05.03.1992
17 Ob 24/09tOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Da die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der Rekursentscheidung in Vollzug gesetzt wurde, ist der Auftrag zum Erlag der Sicherheit zu befristen und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig zu machen. (T1);<br/>Veröff: SZ 2009/154

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00521_9200000_001

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