OGH 7Ob521/92 (7Ob522/92)

OGH7Ob521/92 (7Ob522/92)5.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne E*****, vertreten durch Dr.Karl L.Vavrovsky und Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Anton E*****, vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung (Streitwert im Provisorialverfahren wegen Sicherung des Aufteilungsanspruches S 300.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 13.November 1991, GZ 22a R 132/91-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.Mai 1991, GZ 20 C 49, 50/90y-57, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die einstweilige Verfügung, mit der zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der Klägerin dem Beklagten vom Rekursgericht gegen Erlag einer Sicherheit verboten wurde, die Liegenschaft EZ 277 Grundbuch 56537 F***** zu veräußern oder zu belasten, wurde ohne Anhörung des Beklagten erlassen. Dafür, daß diese Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört und deshalb gemäß § 82 Abs 2 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgeschlossen ist, ergab der Sicherheitsantrag keinerlei Anhaltspunkte. Da der Beklagte vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört wurde, konnte auch er kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet. Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu einem Unternehmen, als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist (EvBl 1983/144; EFSlg 46.920 uva).

Das Rekursgericht hat im Hinblick darauf, daß die einstweilige Verfügung im Grundbuch bereits vollzogen wurde, § 390 Abs 3 EO daher nicht mehr angewendet werden konnte, aus Anlaß der Auferlegung einer Sicherheitsleistung ausgesprochen, daß die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben wird, wenn die Klägerin die Sicherheitsleistung nicht fristgemäß erlegt. Auch dieser Teil der Entscheidung steht mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach der Auftrag zum Erlag der Sicherheit befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden muß, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, daß auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedufte es dagegen nicht. Da die Entscheidung des Rekursgerichtes in den im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Fragen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO) vor. Ungeachtet des nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 EO) Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, war dieses Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.

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