OGH 10ObS30/92 (RS0083653)

OGH10ObS30/9225.2.1992

Rechtssatz

Die Frage des Berufsschutzes ist auch bei einem Antrag auf Weitergewährung der entzogenen Invaliditätspension nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Invaliditätspension zugrunde lag.

Normen

ASVG §99
ASVG §255 Ba
ASVG §273

10 ObS 30/92OGH25.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/19

10 ObS 116/93OGH14.10.1993

Ähnlich; Beisatz: Gilt nicht, wenn nach Besserung des Gewährungszustandes, der eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, also nach dem Zeitpunkt der Entziehung, aber noch während des infolge einer Bescheidklage geführten Verfahrens erster Instanz ein neues leiden auftritt, das den zunächst gebesserten Zustand wieder verschlechtert. (T1)<br/>Veröff: SZ 66/126

10 ObS 23/04mOGH16.03.2004

Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T2)

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 146/12mOGH29.01.2013
10 ObS 65/13aOGH12.09.2013

Beis wie T2

10 ObS 12/14hOGH25.02.2014

Auch

10 ObS 63/14hOGH30.09.2014

Veröff: SZ 2014/90

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier nicht anwendbar, weil das Klagebegehren auf Weitergewährung der befristet gewährten Invaliditätspension für einen Teilzeitraum (rechtskräftig) abgewiesen worden ist und damit kein lückenloses Weiterbestehen der Invalidität vorliegt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_010OBS00030_9200000_001

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