OGH 4Ob5/92 (RS0078184)

OGH4Ob5/9225.2.1992

Rechtssatz

Voraussetzung für eine über die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 3 UWG hinausreichende Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG ist auch bei der Nachahmung der Ausstattung von Warenverpackungen - wie in den sonstigen Fällen einer sogenannten sklavischen Nachahmung eines fremden Produktes oder fremder Werbung -, dass die Nachahmung bewusst erfolgt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wurde und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 5/92OGH25.02.1992

Veröff: ÖBl 1992,19 = WBl 1992,266

4 Ob 36/95OGH25.04.1995

Auch; Beisatz: Dies gilt im wesentlichen auch für die Nachahmung - sonderrechtlich nicht geschützter - fremder Werbemethoden oder Werbemittel, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1)

4 Ob 246/06iOGH13.02.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/21

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00005_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)