OGH 7Ob634/91 (RS0070449)

OGH7Ob634/9120.2.1992

Rechtssatz

Verwendet ein Mieter die Bestandräumlichkeiten nicht zu dem vereinbarten geschäftlichen Zweck, sondern hat er den Geschäftsbetrieb stillgelegt, ist für die Beurteilung der Erfüllung des Kündigungstatbestandes der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend. Nur zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (6 Ob 661/87).

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 D

7 Ob 634/91OGH20.02.1992

Veröff: WoBl 1993,32

7 Ob 319/00pOGH23.01.2001

Auch

3 Ob 244/12xOGH20.02.2013

Vgl auch

4 Ob 132/18tOGH17.07.2018

Vgl

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Auch

1 Ob 182/20aOGH20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00634_9100000_002

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