OGH 7Ob512/92 (RS0076408)

OGH7Ob512/9220.2.1992

Rechtssatz

Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).

Normen

UVG §7 Abs1 Z2

7 Ob 512/92OGH20.02.1992
6 Ob 609/91OGH25.03.1992
7 Ob 592/92OGH01.10.1992
2 Ob 579/93OGH18.10.1993
4 Ob 69/07mOGH23.04.2007
10 Ob 72/09zOGH10.11.2009

Auch; Beisatz: Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T1); Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T2)

10 Ob 50/10sOGH01.02.2011

Auch

10 Ob 22/11zOGH12.04.2011

Auch

10 Ob 24/12wOGH10.09.2012

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 25/18aOGH17.04.2018

Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0070OB00512_9200000_002

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