Rechtssatz
Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).
10 Ob 72/09z | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beisatz: Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T1); Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00512_9200000_002
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