Normen
StPO §494a Abs3
StPO §495 Abs1
15 Os 161/91 | OGH | 06.02.1992 |
Veröff: EvBl 1992/130 S 551 |
14 Os 20/99 | OGH | 09.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T1) |
15 Os 138/99 | OGH | 04.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T2) |
13 Os 106/06x | OGH | 08.11.2006 |
Vgl; Beis wie T2 |
12 Os 29/16f | OGH | 12.05.2016 |
Auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19920206_OGH0002_0150OS00161_9100000_001
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