OGH 6Ob631/91 (RS0017244)

OGH6Ob631/916.2.1992

Rechtssatz

Der Vereinbarung der Schriftform für Vertragsänderungen kommt besondere Bedeutung bei Einschaltung von Vertretern, Boten oder Abschlußvermittlern zu. Hier bewirkt die Klausel zusätzlich zur Beschränkung des Bindungswillens der Parteien eine Vollmachtsbeschränkung auf das, was schriftlich fixiert ist.

Normen

ABGB §884

6 Ob 631/91OGH06.02.1992

Veröff: WoBl 1993,132 (Cole)

2 Ob 233/17dOGH27.02.2018

Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt. (T1)

4 Ob 143/18kOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Für vom Vertreter aus eigenem abgegebene Formvorbehalte ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0060OB00631_9100000_001

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