European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00233.17D.0227.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Richtig ist, dass eine vereinbarte Schriftform im Regelfall die Vollmacht von Vertretern beschränkt (6 Ob 631/91; 2 Ob 46/98y). Das gilt aber nicht, wenn der Vertreter über eine umfassende Vollmacht verfügt (3 Ob 565/51 SZ 24/249; 6 Ob 356/61 HS II/68; 3 Ob 525/89; Dullinger in Rummel/Lukas 4 § 884 Rz 4 mwN). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dies beim Werks- und Vertriebsleiter der Beklagten, der den Vertrag mit der Klägerin ausgehandelt und auch die Vereinbarung über die Zusatzleistung getroffen hatte, zutraf, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden.
2. Kam der Vertrag über die Zusatzleistung zustande, so war die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach werkvertraglichen Grundsätzen zur Vorleistung verpflichtet. Die von der Beklagten genannte Entscheidung des BGH (VII ZR 271/01) betraf demgegenüber einseitig angeordnete Leistungen. Diese Fallgestaltung kann mit der hier vorliegenden Vereinbarung einer Zusatzleistung nicht gleichgesetzt werden. Daher ist auch nicht zu prüfen, ob ein zum Stillstand eines Bauprojekts führendes Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn der zugrunde liegende Streit lediglich Mehrkosten betrifft, die offenkundig im unteren einstelligen Prozentbereich des Auftragsvolumens liegen.
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