Normen
ABGB §1294
4 Ob 122/91 | OGH | 14.01.1992 |
Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239 |
8 ObA 60/15d | OGH | 25.08.2015 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, dass (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Besteht eine Verpflichtung, negative, wenn auch wahre Äußerungen zu unterlassen, dann ist das Unterlassungsgebot wegen der gleichartigen Interessenlage wie bei Ansprüchen nach § 7 UWG eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken.
Normen
ABGB §1294
4 Ob 122/91 | OGH | 14.01.1992 |
Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239 |
8 ObA 60/15d | OGH | 25.08.2015 |
Vgl auch |
JJR_19920114_OGH0002_0040OB00122_9100000_001
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