OGH 8Ob636/91 (RS0028110)

OGH8Ob636/9119.12.1991

Rechtssatz

Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Judikat Nr 33 = SZ 11/86).

Angestellte — Tilgung — Entgelt — Gehalt — Schulden — Anrechnung — Fälligkeit

 

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §1416
AngG §6

8 Ob 636/91OGH19.12.1991

Veröff: ecolex 1992,231

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00636_9100000_001

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