Rechtssatz
Für die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens ist nicht nur der Ablauf der für die Todeserklärung aufgrund allgemeiner Verschollenheit gemäß § 3 TEG vorgesehenen Fristen (von zehn Jahren ab dem letzten Lebenszeichen oder unter entsprechenden Umständen noch kürzere Zeiträume), sondern auch nach dem Umständen des Falles überdies das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel an seinem Fortleben (also eine hohe Wahrscheinlichkeit für sein Ableben) verlangt.
4 Ob 214/21f | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Prüfung von ernstlichen Zweifeln wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00599_9000000_001
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