OGH 3Ob579/91 (RS0047306)

OGH3Ob579/9127.11.1991

Rechtssatz

Der Volksschuleintritt bedeutet wegen der damit verbundenen Bedürfnissteigerung auf Seiten des Kindes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (6 Ob 700/89 = EFSlg 59485). Bei einem nächsten Schulwechsel ist zu prüfen, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §936 VIIc

3 Ob 579/91OGH27.11.1991

Veröff: ÖA 1992,155

1 Ob 2360/96gOGH26.11.1996
4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Vgl auch; Beisatz: Wechsel Gymnasium - Handelsakademie als wesentliche Änderung, weil unzweifelhaft, dass die Bedürfnisse - ebenso wie die Lebenshaltungskosten - dadurch spürbar angestiegen sind. (T1)

7 Ob 247/05gOGH26.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Schuleintritt bzw ein Schulwechsel stellt allein noch keine wesentliche Änderung dar; in Zusammenhang mit einer damit verbundenen Bedürfnissteigerung kann allerdings eine wesentliche Änderung vorliegen. (T2)

6 Ob 57/09iOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Der Schuleintritt und Schulwechsel kann wegen der damit verbundenen Bedarfssteigerung eine wesentliche Änderung bilden. (T3); Beisatz: Hier: Eintritt in Handelsakademie. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19911127_OGH0002_0030OB00579_9100000_001

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