OGH 5Ob50/91 (RS0070463)

OGH5Ob50/9126.11.1991

Rechtssatz

Will der Mieter seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG geltend machen, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren nicht in Betracht.

Normen

MRG §18 Abs2
MRG §37 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

5 Ob 50/91OGH26.11.1991
5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Vgl; Beisatz: Beharren die Antragsteller darauf, einen nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörigen Anspruch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG geltend zu machen, kommt eine Überweisung des Begehrens der Antragsteller ins streitige Verfahren nicht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: § 8 Abs 3 MRG. (T2)

5 Ob 182/07mOGH06.11.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002. (T3)

5 Ob 3/08iOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine Überweisung in das streitige Verfahren kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Zulässigkeit des mietrechtlichen Verfahrens nach § 37 Abs 1 MRG nie bezweifelt und daran festgehalten hat. (T5)

5 Ob 209/07gOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Umdeutung eines Fortsetzungsantrages, mit dem die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines in einem Verfahren nach §§ 37a Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG abgeschlossenen Vergleichs geltend gemacht wird, in eine Klage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00050_9100000_001

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