1 Ob 4/91 | OGH | 30.10.1991 |
Veröff: EvBl 1992/50 S 233 = RdW 1992,174 = ecolex 1992,163 = MR 1992,19 = ÖBl 1992,49 |
6 Ob 48/97w | OGH | 16.10.1997 |
nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. (T1)<br/>Beisatz: Wahlbroschüre. (T2) |
4 Ob 37/99s | OGH | 23.02.1999 |
Ähnlich; nur: Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T3) |
4 Ob 131/01w | OGH | 12.06.2001 |
Auch; Beisatz: Dabei sind an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinn der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, so dass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form "Satire oder Karikatur" jedenfalls Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T4) |
4 Ob 111/04h | OGH | 25.05.2004 |
Auch; Beisatz: Unter "Satire" wird, ebenso wie unter "Karikatur", eine Kunstform verstanden, die durch Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit Missstände rügt und geißelt. (T5) |
4 Ob 166/06z | OGH | 21.11.2006 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T6) |
15 Os 6/08h | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; nur T1 |
4 Ob 119/10v | OGH | 15.12.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung liegt im Zusammenhang mit Satire und Karikatur an die Beurteilung der Form (der Verfremdung, der Verzerrung) im Sinne der Kunstfreiheit nicht allzu strenge Maßstäbe an, sodass erst die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person der äußeren Form „Satire“ oder „Karikatur“ Grenzen setzt, nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Beurteilung der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T8) |
6 Ob 52/16i | OGH | 24.10.2016 |
Vgl; nur: Greift eine Satire, der als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. (T9)<br/>Beis wie T4 nur: Nicht aber schon jede, wenn auch sonst (außerhalb der Kunstfreiheit) beleidigende Bezeichnung oder Darstellung. (T10) |
6 Ob 50/21b | OGH | 15.04.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00004_9100000_001
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