OGH 10ObS227/91 (RS0085289)

OGH10ObS227/9124.9.1991

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG sind nicht erfüllt, wenn der Alleinerbe des Versicherten in einem nach dessen Tod angestrengten Verfahren infolge Anerkenntnisurteils zu Unterhaltsleistungen an die Witwe verpflichtet ist.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 227/91OGH24.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/98

10 ObS 186/92OGH29.09.1992

Ähnlich; Beisatz: Das in dem nach dem Tod des Versicherten wiederaufgenommenen Unterhaltsverfahren ergangene Urteil ist kein solches, auf Grund dessen, der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte. (T1) Veröff: SSV-NF 6/99

10 ObS 86/93OGH11.05.1993

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Auch dann nicht, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und auch urteilsmäßig festgestellt wurde, daß der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war. (T2)

10 ObS 210/93OGH07.12.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: In dem erst nach dem Tod des Versicherten streitanhängig gewordenen Verfahren wurde die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. (T3)

10 ObS 37/95OGH28.02.1995

Veröff: SZ 68/46

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Vgl auch

10 ObS 143/08iOGH25.11.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_010OBS00227_9100000_002

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