OGH 1Ob38/90 (RS0050041)

OGH1Ob38/9018.9.1991

Rechtssatz

Bei Wertung eines Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze im engeren Sinne wird stets zu berücksichtigen sein, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten; in der Regel wird ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen.

Normen

AHG §1 H
AHG §2 Abs2

1 Ob 38/90OGH18.09.1991

Veröff: SZ 64/126 = JBl 1992,327 = EvBl 1992/14 S 56

1 Ob 26/95OGH23.06.1995

Beisatz: Hier: Im Falle einer rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer durch Bescheid verhängten Schubhaft über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus kommt ein Mitverschulden der Partei - selbst in Ansehung eines Amtshaftungsanspruches - aus den vom beklagten Rechtsträger genannten Gründen (illegale Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, Unterlassungen des Klägers vor Erlassung des Schubhaftbescheides nicht in Betracht. (T1)

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Vgl^; Veröff: SZ 68/133

1 Ob 24/02iOGH26.02.2002

Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand ist allgemein und nicht nur bei "verfahrensfreien Verwaltungsakten" zulässig. (T2) Beisatz: Das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs kann die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen. (T3) Beisatz: Hier: War der Fehler der Behörde für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Das Verhalten des Klägers, der es trotz der ihm zugekommenen Informationen unterließ, sein abgeschlepptes Fahrzeug wieder an sich zu bringen oder Kontakt mit der beklagten Behörde aufzunehmen beziehungsweise einen Verwahrungsvertrag mit der Nebenintervenientin abzuschließen und das Fahrzeug auf seine Kosten bei dieser zu belassen, ist als sorglos gegenüber seinem eigenen Gut zu qualifizieren, insbesondere wenn die Dauer der ihm anzulastenden Untätigkeit-von der Abschleppung bis zur Versteigerung verstrich fast ein Jahr-in Rechnung stellt. (T4)

1 Ob 57/08aOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten des Geschädigten, das die behördliche Tätigkeit überhaupt erst ausgelöst hat, kann regelmäßig kein Mitverschulden begründen. Auch auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten des (später) Geschädigten haben die hoheitlich tätig werdenden Organe gesetzmäßig zu reagieren. Ein Verhalten, das bereits vor dem Einschreiten der Behörde abgeschlossen wurde, kann regelmäßig kein Mitverschulden des Geschädigten begründen. (T5)

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 159/17iOGH27.09.2017

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00038_9000000_001

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