OGH 1Ob34/90 (RS0050013)

OGH1Ob34/9018.9.1991

Rechtssatz

Im Bereich des Schulwesens sind grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit der Sachmittelverwaltung auftreten, nicht nach dem AHG zu ersetzen, doch gilt dies nicht, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkret gesetzten Hoheitsakt erfolgten.

Normen

AHG §1 Abs1 Ba
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd6

1 Ob 34/90OGH18.09.1991

Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133

1 Ob 294/02wOGH28.01.2003

Beisatz: Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang mit einem konkreten Hoheitsakt ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, ging es doch bei den inkriminierten Äußerungen des Beklagten nicht um die konkrete Überlassung von Filmmaterial an Schulen zu Zwecken des Unterrichts-jener wäre der Hoheitsverwaltung zuzuordnen-, ja nicht einmal um deren Vorbereitung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00034_9000000_004

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