OGH 9Ob711/91 (RS0046693)

OGH9Ob711/9111.9.1991

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet, ist es jedenfalls Voraussetzung, dass der Schaden aus einer "Beschädigung" einer körperlichen Sache entstanden sein muss.

Normen

JN §92a

9 Ob 711/91OGH11.09.1991

Veröff: RdW 1992,112 = SZ 64/123

1 Ob 641/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Gerichtsstand nach § 92 a JN kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn keine körperliche Sache beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt wurde und der begehrte Verbesserungsaufwand nicht auf eine Beschädigung der Sache durch den Beklagten zurückgeht. (T1)

7 Ob 608/93OGH15.12.1993

nur: Der Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung auch auf Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung Anwendung findet. (T2) Beis wie T1

2 Ob 72/95OGH28.09.1995

Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T3)

1 Ob 308/99xOGH23.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Vorbringen beziehungsweise das Begehren eindeutig genug ist, um daraus erschließen zu können, dass jemand einen Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend macht, kann nur auf Grund der jeweiligen konkreten Behauptungen und somit nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. (T4)

1 Ob 133/13kOGH18.07.2013

Auch; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_0090OB00711_9100000_001

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