Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, der seinen Betrieb und ordentlichen Wohnsitz in Wien hat, 55.260S sA mit dem Vorbringen, durch unsachgemäße Verlegung von Granitsteinen im Sommer 1991 durch den Beklagten oder seine Leute sei eine vollkommene Umpflasterung einer Terrassenfläche erforderlich, die einen Aufwand von 55.260 S erfordere. Der Klagsanspruch werde auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt, weil der Beklagte durch mangelhafte Werkerstellung einen Schaden in Höhe des Klagsbetrages verursacht habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Eisenstadt stützt die Klägerin darauf, daß Hornstein Ort der Schadenszufügung gewesen sei.
Über Einrede der örtlichen Unzuständigkeit durch den Beklagten wies das Erstgericht die Klage zurück. Die Zuständigkeit nach § 92 a JN gelte nicht für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus Verletzung einer unkörperlichen Sache.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Daß der Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 66 JN) hat, ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig.
Nach dem durch Art II Z 42 der ZVN 1983, BGBl 1983/135, eingefügten Wahlgerichtsstand des § 92 a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der ... aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Hinblick auf die als Vorbild dienende Zuständigkeitsvorschrift des § 32 dZPO - die auf Klagen aus unerlaubten Handlungen abstellt und für vertragliche Klagegründe unanwendbar ist (Patzina in Münchener Kommentar zur dZPO, Rz 15 f zu § 32) - zu anderen Schadensfällen ergibt sich nach den EB (RV 669 BlgNR, XV.GP, 38 f) daraus, daß § 1295 ABGB keine Unterscheidung von Schadenersatzansprüchen aus Delikt und aus Vertragsverletzung trifft. Die Frage, ob § 92 a JN auf deliktische Schadenersatzansprüche beschränkt (so OLG Wien in EvBl 1990/65; Fasching Lehrbuch2 Rz 308;
Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 97) oder auch bei
Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen gegeben (so OLG Wien in WR
222; Ballon, Die Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen in FS
Fasching (1988), 55 ff, 62; Feil, JN Rz 630) sei, wurde vom Obersten
Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 63/105 = RdW 1991, 147
= VersR 1991, 1083 in letzterem Sinne entschieden.
Die Frage stellt sich aber hier nicht. Nach den Klagsbehauptungen wurde hier keine körperliche Sache (Terrasse) der Klägerin beschädigt, sondern eine solche vom Beklagten mangelhaft ausgeführt; der begehrte Verbesserungsaufwand geht nicht auf eine Beschädigung der Terrasse durch den Beklagten zurück. In einem solchen Fall kann die Klägerin zwar ihren Anspruch auf Schadenersatz stützen, aber nicht den Gerichtsstand nach § 92 a JN für sich in Anspruch nehmen (9 Ob 711/91). Die Entscheidung SZ 63/105 betraf den Fall der Beschädigung eines Hauses durch Brand zufolge fahrlässigen Verhaltens des Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers, die Entscheidung des OLG Wien in WR 222 den Fall einer Beschädigung der Wohnung des Werkbestellers durch Explosion und nachfolgenden Wohnungsbrand infolge Unachtsamkeit bei der Verwendung hochexplosiver Stoffe durch den Werkunternehmer, somit Fälle, in denen nicht ein Verbesserungsaufwand wegen mangelhafter Werkerfüllung verlangt wurde.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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