Normen
VersVG §21
7 Ob 18/91 | OGH | 04.09.1991 |
Veröff: SZ 64/117 = VersRdSch 1992,62 |
7 Ob 69/00y | OGH | 29.05.2000 |
nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T1) |
7 Ob 266/02x | OGH | 19.03.2003 |
nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. (T2) |
7 Ob 46/12h | OGH | 30.05.2012 |
nur: Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T3) |
7 Ob 54/17t | OGH | 17.05.2017 |
7 Ob 175/17m | OGH | 20.12.2017 |
7 Ob 130/18w | OGH | 20.03.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00018_9100000_001
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