OGH 7Ob18/91 (RS0080020)

OGH7Ob18/914.9.1991

Rechtssatz

Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. Die Frage des Kausalzusammenhanges ist nach der Lehre von der adäquaten Verursachung zu beurteilen.

Normen

VersVG §21

7 Ob 18/91OGH04.09.1991

Veröff: SZ 64/117 = VersRdSch 1992,62

7 Ob 69/00yOGH29.05.2000

nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf aber auch zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T1)

7 Ob 266/02xOGH19.03.2003

nur: Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen. (T2)

7 Ob 46/12hOGH30.05.2012

nur: Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein. (T3)

7 Ob 54/17tOGH17.05.2017
7 Ob 175/17mOGH20.12.2017
7 Ob 130/18wOGH20.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00018_9100000_001

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