OGH 5Ob111/90 (RS0070423)

OGH5Ob111/9028.5.1991

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entscheidung (schon nach dem Antrag der Antragsgegner) lediglich auf "dieses" Verfahren beschränken soll.

Normen

MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z13

5 Ob 111/90OGH28.05.1991

Veröff: WoBl 1992,68 (Würth)

5 Ob 1027/92OGH16.06.1992

Auch

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Auch; Beisatz: Die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags ist auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 61/03mOGH08.04.2003

Auch; nur: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. (T2)

5 Ob 190/08iOGH04.11.2008

Beisatz: Hier: Die Zwischenanträge auf Feststellung beziehen sich nur auf die konkrete Rechtslage des anhängigen Verfahrens nach §§ 18 f MRG und haben damit keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung. (T3)

5 Ob 7/10fOGH31.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0050OB00111_9000000_001

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