Spruch:
Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird der rekursgerichtliche Zwischensachbeschluß, dessen den Erstantragsgegner betreffender Ausspruch als unbekämpft unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und der Antrag der Antragsgegner auf Feststellung, welches Gesetz (MRG oder WGG) als Vorfrage für das anhängige Verfahren betreffend den Zweit- und Drittantragsgegner anzuwenden sei, zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren über den auf § 14 Abs 2 WGG bzw. §§ 18 und 19 MRG gestützten Antrag der Antragstellerin stellten die Antragsgegner den Zwischenantrag auf Feststellung, es möge entschieden werden, "welches Gesetz (MRG oder WGG) als Vorfrage auf dieses Verfahren anwendbar sei" (ON 4).
Das Erstgericht sprach aus, daß im vorliegenden Verfahren ausschließlich das MRG anzuwenden sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Ausspruch dahin ab, daß "in diesem Verfahren betreffend den Erstantragsgegner das Mietrechtsgesetz in seinen Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses anzuwenden sei, betreffend den Zweit- und Drittantragsgegner hingegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz in seinen Bestimmungen über die Erhöhung der Bauerneuerungsrücklage".
Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner insoweit, als betreffend den Zweit- und Drittantragsgegner die Anwendbarkeit des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in seinen Bestimmungen über die Erhöhung der Bauerneuerungsrückstellung ausgesprochen wurde, nicht aber die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (in seinen Bestimmungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses).
Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß des Revisionsrekurses folgendes erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) sind in den besonderen außerstreitigen Verfahren nach den genannten Gesetzen die Bestimmungen der §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO über Zwischenanträge auf Feststellung anzuwenden.
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergebenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 35; im allgemeinen Fasching, Kommentar III 133 f mit Judikaturhinweisen; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1079). Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung - und in der Folge für eine Entscheidung durch Zwischensachbeschluß darüber - ist in diesem Fall nicht gegeben, weil sich die Wirksamkeit der Entscheidung (schon nach dem Antrag der Antragsgegner) lediglich auf dieses Verfahren beschränken soll. Es handelt sich vielmehr um eine Vorfrage, die von den zur Entscheidung über die Hauptsache berufenen Instanzen im Rahmen der ihnen obliegenden Entscheidung zu lösen ist. Sie kann wegen Fehlens der oben genannten Voraussetzungen nicht zum Gegenstand einer selbständigen Entscheidung gemacht werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG und § 22 Abs 4 WGG.
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