OGH 8Ob531/91 (RS0047364)

OGH8Ob531/9111.4.1991

Rechtssatz

Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist.

Normen

ABGB §140 Abs1 Aa

8 Ob 531/91OGH11.04.1991
4 Ob 512/92OGH28.01.1992
1 Ob 588/93OGH25.08.1993
4 Ob 513/96OGH26.03.1996

Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77

9 Ob 407/97mOGH11.02.1998

Auch; nur: Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, berücksichtigt werden. (T2)<br/>Beisatz: Sowohl Sorgepflichten in Geld, als auch durch Betreuung sind nach der Prozentsatzmethode gleich zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 71/20

1 Ob 180/98xOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T1

1 Ob 117/02sOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T4)

4 Ob 236/04sOGH21.12.2004

Beis wie T1

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013

Vgl

10 Ob 110/15xOGH22.02.2016

Auch

10 Ob 7/16aOGH13.04.2016

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0080OB00531_9100000_002

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