OGH 1Ob541/91 (RS0064163)

OGH1Ob541/9110.4.1991

Rechtssatz

Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht reicht es hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. Der vom Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen.

Normen

KO §28

1 Ob 541/91OGH10.04.1991

Veröff: SZ 64/37 = RdW 1991,360 = ecolex 1991,532 = ÖBA 1991,826 (Koziol)

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch; Veröff: ÖBA 1992,582

6 Ob 532/94OGH30.06.1994

Auch

7 Ob 21/03vOGH26.02.2003

nur: Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht reicht es hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. (T1); Beisatz: Hier: Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 Z 2 KO in Form des dolus eventualis, wenn man seitens der Gemeinschuldnerin daran glaubte, durch die Weiterfinanzierung der Projekte durch die Beklagte die schwierige finanzielle Situation (à la longue) überstehen zu können. (T2)

3 Ob 68/02zOGH24.06.2003

nur T1; Beisatz: Absicht ist demnach im technischen Sinn von Vorsatz zu verstehen, so dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gegenüber den Gläubigern und Unrechtsbewusstsein des Schuldners erforderlich sind. (T3); Veröff: SZ 2003/71

8 Ob 66/05xOGH21.07.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kenntnis, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde, ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des §28 KO zu beurteilen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00541_9100000_001

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