Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Erstgericht traf die Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0064178), der Beklagten und ihrem Bruder (über dessen Vermögen in der Folge der Konkurs eröffnet worden war) sei bei Abschluss des mit 1. 7. 1996 datierten Mietvertrages bewusst gewesen, dass der Mietvertrag eine Benachteiligung der Pfandgläubigerin bewirken könne; der Beklagten sei die Benachteiligungsabsicht ihres Bruders bekannt gewesen. Diese Feststellung gründete das Erstgericht auf eine Reihe ausführlich dargestellter Indizien.
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Das Erstgericht stellte überdies - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung - fest, dass sowohl der Beklagten als auch ihrem Bruder bekannt war, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde. Diese festgestellte Absicht ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen (vgl dazu ÖBA 1991, 826 [Koziol] = SZ 64/37 uva).
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