OGH 8Ob672/89 (RS0039802)

OGH8Ob672/8926.2.1991

Rechtssatz

Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird (vgl RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.

Normen

ZPO §230 Abs3
ZPO §237 Abs4 A

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357

2 Ob 51/91OGH09.10.1991
6 Ob 166/08tOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Die Frage der Einmaligkeit ist im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen. Sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor. (T1)

8 ObA 62/11tOGH29.09.2011

Auch

1 Ob 193/14kOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0080OB00672_8900000_004

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