OGH 13Os147/90 (RS0093635)

OGH13Os147/9020.2.1991

Rechtssatz

Für die Diebstahlstauglichkeit einer Sache ist entscheidend, ob ihr wirtschaftlich gesehen ein Wert zukommt. Nur völlig wertlose Sachen können kein taugliches Diebstahlsobjekt sein, weil in einem solchen Fall ein zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 127 StGB erforderliches Handeln des Täters mit Bereicherungsvorsatz gar nicht in Betracht kommen kann. Hingegen steht ein bloß geringer wirtschaftlicher Wert (Bagatellwert) einer Sache der Annahme eines Diebstahls nicht entgegen, was sich bereits aus der Strafbarkeit der Entwendung nach dem § 141 StGB ergibt.

Normen

StGB §127 A

13 Os 147/90OGH20.02.1991
13 Os 41/92OGH20.05.1992

Vgl auch; Beisatz: Einzelne Zigaretten. (T1)

11 Os 10/93OGH02.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Schlüsselbund als Deliktsobjekt einer Unterschlagung (§ 134 Abs 1 StGB). (T2)

12 Os 143/95OGH09.11.1995

Vgl auch

9 ObA 73/08pOGH09.07.2008

Auch; Beisatz: Hier geringe Mengen unverwertbaren Obsts, das nur noch zum kostenpflichtigen Abtransport bereitstand. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0130OS00147_9000000_002

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