OGH 3Ob507/91 (RS0010067)

OGH3Ob507/9113.2.1991

Rechtssatz

Welcher Ort und welche Zeit maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt.

Normen

ABGB §305

3 Ob 507/91OGH13.02.1991

JBl 1991,660

6 Ob 592/95OGH13.10.1995
2 Ob 317/97zOGH20.11.1997

Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240

2 Ob 249/08vOGH28.09.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_0030OB00507_9100000_001

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