Normen
ABGB §305
3 Ob 507/91 | OGH | 13.02.1991 |
JBl 1991,660 |
6 Ob 592/95 | OGH | 13.10.1995 |
2 Ob 317/97z | OGH | 20.11.1997 |
Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240 |
2 Ob 249/08v | OGH | 28.09.2009 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0030OB00507_9100000_001
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