OGH 3Ob100/90 (RS0001541)

OGH3Ob100/9030.1.1991

Rechtssatz

Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Art XVII EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Normen

EGEO ArtXVII
EO §35 C
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
NO §3

3 Ob 100/90OGH30.01.1991
7 Ob 300/97mOGH11.11.1997

Auch

3 Ob 187/00xOGH20.09.2000

Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes gemäß Art XVII EGEO gilt nicht für Klagen, mit denen das im Notariaktsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0030OB00100_9000000_001

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