OGH 8Ob502/91 (RS0042988)

OGH8Ob502/9124.1.1991

Rechtssatz

Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2

8 Ob 502/91OGH24.01.1991
5 Ob 512/93OGH27.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren. (T1)

1 Ob 562/93OGH21.09.1993
8 Ob 535/93OGH13.10.1994

Vgl; nur: Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. (T2)<br/>Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T3)

1 Ob 505/96OGH27.02.1996

Beis wie T3

3 Ob 2435/96aOGH26.02.1997
8 Ob 84/98fOGH30.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Nicht aber Verfahren betreffend die Kosten der Räumung der Wohnung. (T4)

6 Ob 164/01pOGH05.07.2001

Auch; nur T2

6 Ob 137/05yOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T5)

3 Ob 261/05mOGH24.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T6)

4 Ob 52/08pOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T7)

5 Ob 219/08dOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

9 Ob 73/10sOGH24.11.2010

Vgl auch

7 Ob 238/10sOGH19.01.2011

Auch

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T8)

2 Ob 46/13yOGH04.04.2013

Beis wie T3

1 Ob 223/17aOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19910124_OGH0002_0080OB00502_9100000_001

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