OGH 9ObA609/90 (RS0028235)

OGH9ObA609/9016.1.1991

Rechtssatz

Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, dann ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf.

Dienstverhältnis — Auflösung — Ende — Beendigung — Lohn — Gehalt — Prämie — Vergünstigung — Gratifikation — Belohnung — Beschränkung — Einschränkung — aliquot — Interpretation — Auslegung — Kündigung

 

Normen

AngG §16 III

9 ObA 609/90OGH16.01.1991

Veröff: RdW 1991,268 = ecolex 1991,413 = SZ 64/6

9 ObA 38/94OGH25.05.1994

Auch; Veröff: SZ 67/94

9 ObA 2240/96vOGH13.11.1996

Vgl; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach die zuletzt gewährte Prämie zurückzuzahlen ist, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch ihn innerhalb eines Jahres einen Posten im Speditions- und (oder) Transportgewerbe annimmt, sich an einem Speditions- und (oder) Transportgewerbe beteiligt oder selbst ein solches ausübt, verstößt nicht gegen § 16 AngG. (T1)

9 ObA 2264/96yOGH26.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T2)

8 ObA 127/00kOGH23.10.2000
9 ObA 82/13vOGH26.11.2013

Auch; Beisatz: Ebenso ist der im Kollektivvertrag angeordnete Wegfall der bereits (aliquot) ins Verdienen gebrachten Sonderzahlung im Fall einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Angestellten unwirksam. (T3); Veröff: SZ 2013/111

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00609_9000000_001

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