Rechtssatz
Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.
10 Ob 27/10h | OGH | 01.06.2010 |
Auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0080OB00654_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)