OGH 10ObS338/89 (RS0084037)

OGH10ObS338/8918.12.1990

Rechtssatz

Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. Im letzteren Fall kann der Versicherungsträger seine bestrittene Forderung nur vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und aufgrund eines gerichtlichen Exekutionstitels eintreiben.

Normen

ASVG §64

10 ObS 338/89OGH18.12.1990

Veröff: SSV-NF 4/162

10 ObS 10/02xOGH12.02.2002

nur: Eine Eintreibung der Beiträge gemäß § 64 ASVG ist nur gegen Personen zulässig, die nach dem ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet sind, nicht aber gegen Personen, die sich einem Versicherungsträger privatrechtlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet haben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00338_8900000_001

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