Rechtssatz
Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß § 94 Z 83 GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde) und Dentisten vorbehalten; die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister ist unzulässig.
4 Ob 153/90 | OGH | 04.12.1990 |
Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159 |
4 Ob 87/12s | OGH | 18.09.2012 |
Beisatz: Daran hat auch § 4 ZÄG nichts geändert; siehe nunmehr aber § 148a GewO. (T1); Beisatz: Ein Zahntechniker ist verpflichtet, sich über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung genau zu informieren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00153_9000000_001
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