Normen
ABGB §97
7 Ob 624/90 | OGH | 15.11.1990 |
8 Ob 540/91 | OGH | 23.05.1991 |
Auch; nur: Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen). (T1) Beisatz: Es genügt, daß als Ehewohnung bestimmt war und von einem Ehegatten dringend benötigt wird (EFSlg 53083 ua). (T2) |
1 Ob 519/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
8 Ob 595/93 | OGH | 16.12.1993 |
nur: Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. (T3); Beisatz: Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten. (T4) |
8 Ob 513/94 | OGH | 13.04.1994 |
Auch; nur T3 |
7 Ob 194/98z | OGH | 13.07.1998 |
Auch; nur T3 |
3 Ob 106/17k | OGH | 04.07.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00624_9000000_002
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