OGH 7Ob628/90 (RS0047553)

OGH7Ob628/9015.11.1990

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt, wie etwa die Kosten einer in der Person des Kindes begründeten Drittpflege (4 Ob 532/90). Zahnregulierungskosten gehören jedoch nicht zu diesem Bereich.

Normen

ABGB §140 Be

7 Ob 628/90OGH15.11.1990

Veröff: RZ 1991/25 S 98

6 Ob 643/95OGH21.12.1995
1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

Auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen habe, ist von § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Unterhaltspflichtige (andere Elternteil) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen den Eltern wird nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um einen zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Internatskosten. (T2)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; nur T1

10 Ob 20/13hOGH28.05.2013

Auch

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_002

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