OGH 10ObS355/90 (RS0076339)

OGH10ObS355/906.11.1990

Rechtssatz

Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Art 19 Z 1 des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.

*S*; *BIH*

 

Normen

AbkSozSi Österreich - Schweden Art19 Z1
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina allg

10 ObS 355/90OGH06.11.1990

Veröff: SSV-NF 4/143

10 ObS 110/07kOGH11.09.2007

Beisatz: In der Pensionsversicherung sind für die Leistungszuständigkeit und die Leistungszugehörigkeit eines Versicherten, der sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat, nur die österreichischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich Bosnien und Herzegowina. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_001

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